Die Version „berichtigt“ kann genutzt werden, wenn in einer bereits übermittelten E-Bilanz ein Fehler entdeckt wurde und dieser korrigiert werden soll. Das kann z.B. ein Rechenfehler sein.
Eine Berichtigung ist also immer dann nötig, wenn die ursprüngliche Bilanz objektiv falsch war – also gegen steuerliche oder handelsrechtliche Vorgaben verstoßen hat oder ein Fehler vorlag, der bei genauer Prüfung hätte auffallen müssen.
Sie stellen fest, dass sich in der Bilanz ein Rechenfehler eingeschlichen hat – Sie korrigieren diesen und übermitteln die Bilanz erneut.