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Aktuelle Fristen

Aktuelle Fristen E-Bilanz & Offenlegung

Behalten Sie den Überblick über die wichtigsten Abgabe- und Offenlegungsfristen. Hier finden Sie die regulären gesetzlichen Fristen für die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt und die Offenlegung Ihrer Jahresabschlüsse im Unternehmensregister.

noch 168 Tage

E-Bilanz · Beratene Fälle

E-Bilanz 2025

01.03.2027

Frist zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt, sofern Sie durch einen Steuerberater vertreten werden.

Frist abgelaufen

E-Bilanz · Nicht beratene Fälle

E-Bilanz 2025

31.07.2026

Frist zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt, wenn Sie die Steuererklärung selbst abgeben.

noch 108 Tage

Offenlegung · Bundesanzeiger

Jahresabschluss 2025

31.12.2026

Offenlegung der Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 im Unternehmensregister.

Disclaimer: Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.
Im Einzelfall können abweichende rechtliche oder steuerliche Vorgaben gelten.

Dieser Artikel und alle darin enthaltenen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung ohne ausdrückliche Genehmigung ist nicht gestattet.

Wichtig zu wissen

Folgen einer verspäteten Abgabe

Wer gesetzliche Fristen für E-Bilanz oder Offenlegung überschreitet, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen. eBilanz+ hilft Ihnen dabei, die Abgabe rechtzeitig und stressfrei zu erledigen.

Verspätungszuschläge
Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden – in der Regel 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 € pro angefangenem Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Die Nichtübermittlung der E-Bilanz selbst kann das Finanzamt zusätzlich mit einem Zwangsgeld nach §§ 328 ff. AO durchsetzen.
Ordnungsgeld
Bei nicht fristgerechter Offenlegung im Unternehmensregister droht ein Ordnungsgeldverfahren. Der Regelrahmen liegt zwischen 2.500 € und 25.000 €. Wird die Offenlegung nach Androhung, aber noch vor der Festsetzung nachgeholt, ermäßigt sich das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB auf 500 € für Kleinstkapitalgesellschaften und 1.000 € für kleine Kapitalgesellschaften.
Fristen sicher einhalten
Mit eBilanz+ erstellen Sie Ihre E-Bilanz oder Offenlegungsdatei in wenigen Schritten – importieren Sie Ihre Buchhaltungsdaten und übermitteln Sie diese direkt an Finanzamt oder Unternehmensregister.

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