Die Version „geändert“ kann verwendet werden, wenn eine bereits eingereichte E-Bilanz inhaltlich richtig, aber in der Darstellung angepasst werden soll. 
Es geht also nicht um einen Betragsfehler, sondern um eine andere – ebenfalls zulässige – Darstellung bestimmter Positionen.

Beispiel

Ein Betrag soll in einer anderen Zeile der E-Bilanz auftauchen.

Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit sie die Auswirkungen der Berichtigung betrifft.