Die Version „geändert“ kann verwendet werden, wenn eine bereits eingereichte E-Bilanz inhaltlich richtig, aber in der Darstellung angepasst werden soll. Es geht also nicht um einen Betragsfehler, sondern um eine andere – ebenfalls zulässige – Darstellung bestimmter Positionen.
Ein Betrag soll in einer anderen Zeile der E-Bilanz auftauchen.
Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit sie die Auswirkungen der Berichtigung betrifft.
Welche „Version“ muss ich bei der erneuten Übermittlung wählen?