Die Version „geändert“ kann verwendet werden, wenn eine bereits eingereichte E-Bilanz inhaltlich richtig, aber in der Darstellung angepasst werden soll. Es geht also nicht um einen Betragsfehler, sondern um eine andere – ebenfalls zulässige – Darstellung bestimmter Positionen.
Ein Betrag soll in einer anderen Zeile der E-Bilanz auftauchen.
Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit sie die Auswirkungen der Berichtigung betrifft.