Eine Umwandlungsbilanz wird immer dann erstellt, wenn sich die Rechtsform oder Struktur eines Unternehmens ändert – also bei:

  • einer Verschmelzung (Fusion)
  • Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)
  • einer Vermögensübertragung auf eine andere Gesellschaft

Sie zeigt, welches Vermögen und welche Schulden das Unternehmen zum Zeitpunkt der Umwandlung hat. 
In vielen Fällen kann einfach die letzte Jahresbilanz als Umwandlungsbilanz genutzt werden – wenn sie nicht älter als acht Monate ist.

Ausnahme: Bei einem Formwechsel (z. B. GmbH wird zur AG) ist keine Umwandlungsbilanz erforderlich, da alle Vermögenswerte und Schulden mit ihren bisherigen Buchwerten fortgeführt werden.



Hinweis zu steuerlichen Aspekten

Ob eine Umwandlung steuerlich neutral bleibt oder zu einem Gewinn führt, hängt davon ab, wie das übertragene Vermögen bewertet wird. In der Regel werden die Vermögenswerte zu ihren bisherigen Buchwerten übernommen – so bleibt der Vorgang steuerneutral. Wird das Vermögen dagegen zu aktuellen (höheren) Werten angesetzt, entstehen stille Reserven und damit steuerpflichtige Gewinne. Welche Variante im Einzelfall möglich und sinnvoll ist, sollte immer mit dem Steuerberater abgestimmt werden.



Wann kann die Jahresabschlussbilanz auch als Umwandlungsbilanz genutzt werden?