Ob ein Jahresabschluss veröffentlicht oder nur hinterlegt werden muss, hängt von der Größe und der Rechtsform des Unternehmens ab. Zudem bestimmt die Unternehmensgröße, welche konkreten Daten offenzulegen sind.
Offenlegungspflichtig sind insbesondere:
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG)
- Personengesellschaften ohne natürliche Person als haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG)
- Unternehmen, die bestimmte Größenkriterien überschreiten
Die folgende Übersicht zeigt, welche Offenlegungsform gilt, für wen sie relevant ist und welche Unterlagen eingereicht werden müssen:
| Veröffentlichung | Hinterlegung | |
|---|---|---|
| Wer ist verpflichtet? | Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) | Kleinstkapitalgesellschaften |
| Wer kann die Daten einsehen? | Öffentlich für jeden einsehbar | Dokumente sind nicht automatisch öffentlich, sondern nur kostenpflichtig abrufbar |
| Welche Unterlagen sind einzureichen? | Bilanz, Anhang und weitere Pflichtbestandteile werden vollständig veröffentlicht | Nur Bilanz muss hinterlegt werden (in verkürzter Form möglich) |
| Welchem Zweck dient die Offenlegung? | Die Veröffentlichung dient dem Zweck, dass sich verschiedene Interessengruppen wie beispielsweise Kunden, Lieferanten oder Anteilseigner ein Bild von der finanziellen Situation des Unternehmens machen können. | Vereinfachte und günstigere Variante |
Gemäß §§ 284 und 285 HGB ist die Bilanz um einen Anhang zu ergänzen; der Umfang richtet sich nach der Unternehmensgröße, für kleine Kapitalgesellschaften gelten Erleichterungen (§ 288 HGB).
- Anhang (§§ 284, 285 HGB): Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (außer bei Kleinstkapitalgesellschaften).
- Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB): Nur für Kleinstkapitalgesellschaften als Ersatz für den Anhang zulässig.
Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft?
Welche Daten müssen offengelegt werden?