Ob ein Jahresabschluss veröffentlicht oder nur hinterlegt werden muss, hängt von der Größe und der Rechtsform des Unternehmens ab. Zudem bestimmt die Unternehmensgröße, welche konkreten Daten offenzulegen sind.

Offenlegungspflichtig sind insbesondere:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG)
  • Personengesellschaften ohne natürliche Person als haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG)
  • Unternehmen, die bestimmte Größenkriterien überschreiten

Die folgende Übersicht zeigt, welche Offenlegungsform gilt, für wen sie relevant ist und welche Unterlagen eingereicht werden müssen:

Veröffentlichung Hinterlegung
Wer ist verpflichtet? Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) Kleinstkapitalgesellschaften
Wer kann die Daten einsehen? Öffentlich für jeden einsehbar Dokumente sind nicht automatisch öffentlich, sondern nur kostenpflichtig abrufbar
Welche Unterlagen sind einzureichen? Bilanz, Anhang und weitere Pflichtbestandteile werden vollständig veröffentlicht Nur Bilanz muss hinterlegt werden (in verkürzter Form möglich)
Welchem Zweck dient die Offenlegung? Die Veröffentlichung dient dem Zweck, dass sich verschiedene Interessengruppen wie beispielsweise Kunden, Lieferanten oder Anteilseigner ein Bild von der finanziellen Situation des Unternehmens machen können. Vereinfachte und günstigere Variante

Gemäß §§ 284 und 285 HGB ist die Bilanz um einen Anhang zu ergänzen; der Umfang richtet sich nach der Unternehmensgröße, für kleine Kapitalgesellschaften gelten Erleichterungen (§ 288 HGB).

  • Anhang (§§ 284, 285 HGB): Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (außer bei Kleinstkapitalgesellschaften).
  • Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB): Nur für Kleinstkapitalgesellschaften als Ersatz für den Anhang zulässig.

Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft?

Welche Daten müssen offengelegt werden?