Die fristgerechte und vollständige Offenlegung wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht.

Die Offenlegungsfrist beträgt höchstens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres und kann nicht verlängert werden.

Wird die Frist versäumt, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein:

  • Zunächst wird ein Ordnungsgeld angedroht und eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt. Für die Androhung fallen bereits Verfahrenskosten an.
  • Wird die Offenlegung innerhalb der Nachfrist nicht nachgeholt, setzt das BfJ das Ordnungsgeld fest. Es beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 €.
  • Das Verfahren kann wiederholt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist.

Hinweis: Wird die Offenlegung erst nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist nachgeholt, wird das Ordnungsgeld bei Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 € und bei kleinen Kapitalgesellschaften auf 1.000 € herabgesetzt (§ 335 Abs. 4 HGB).

Bis wann müssen die Daten beim Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister eingereicht werden?

Wie funktioniert die Offenlegung des Jahresabschlusses?