Je nach Rechtsform und Unternehmensgröße gibt es unterschiedliche Anforderungen an den Umfang der Daten, die im Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister offengelegt werden müssen. Die Offenlegungspflicht ist unter anderem in § 325 HGB geregelt.

Dabei müssen große und mittelgroße Unternehmen beispielsweise mehr Daten offenlegen als kleine und Kleinstkapitalgesellschaften.


Konkret bedeutet dies, dass eine kleine GmbH oder UG deutlich weniger Daten offenlegen muss als eine große Aktiengesellschaft. In der folgenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht über die Anforderungen an die jeweiligen Unternehmenstypen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gem. § 264a HGB):

Veröffentlichungspflicht Einzureichende Unterlagen
Große Unternehmen Ja Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, weitere Berichte je nach Rechtsform (z.B. Bericht des Aufsichtsrats, Erklärung nach § 161 AktG, Gewinnverwendungs- vorschlag), Bestätigungs-/ Versagungsvermerk
Mittlere Unternehmen Ja Bilanz mit Erleichterungen, GuV, Anhang mit Erleichterungen, Lagebericht, weitere Berichte je nach Rechtsform (z.B. Bericht des Aufsichtsrats, Gewinnverwendungs- vorschlag), Bestätigungs-/ Versagungsvermerk
Kleine Unternehmen Teilweise Bilanz mit Erleichterungen und Anhang mit Erleichterungen
Kleinstunternehmen Nein, Hinterlegung ausreichend Bilanz mit Erleichterungen und Angaben unter der Bilanz gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB