Wenn Sie ein Unternehmen führen, müssen Sie möglicherweise Ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Je nach Größe und Rechtsform Ihres Unternehmens müssen Sie verschiedene Finanzdaten beim Bundesanzeiger einreichen.

Damit Sie wissen, welche Regelungen für Ihr Unternehmen gelten und wie Sie Ihre Daten beim Bundesanzeiger einreichen können, haben wir diesen Artikel für Sie verfasst. Zusätzlich erhalten Sie in diesem Beitrag wichtige Informationen zu den Preisen und Fristen für die Einreichung.

Wer muss seinen Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen?

Nicht alle Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen oder hinterlegen. Die Publizitätspflicht hängt maßgeblich von der Rechtsform und der Unternehmensgröße ab.

Folgende Unternehmenstypen müssen Ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger veröffentlichen beziehungsweise hinterlegen:

  • Kapitalgesellschaften (beispielsweise AG, GmbH, UG)

  • Personengesellschaften ohne natürliche Person als haftenden Gesellschafter (GmbH & Co. KG)

  • Unternehmen, die eine bestimmte Firmengröße übersteigen

Welche Daten müssen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden?

Je nach Rechtsform und Unternehmensgröße gibt es unterschiedliche Anforderungen an den Umfang der Daten, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Die Offenlegungspflicht ist unter anderem im Paragraf § 325 HGB geregelt.

Dabei müssen große und mittelgroße Unternehmen beispielsweise mehr Daten veröffentlichen und offenlegen als kleine und Kleinstkapitalgesellschaften.

Konkret bedeutet dies, dass Sie als Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer kleinen GmbH deutlich weniger Daten veröffentlichen müssen als eine große Aktiengesellschaft. In der folgenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht über die Anforderungen an die jeweiligen Unternehmenstypen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gem. § 264a HGB):

Offenlegungspflicht

Einzureichende Unterlagen

Große Unternehmen

Ja

Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, weitere Berichte je nach Rechtsform (Bericht des Aufsichtsrats, Erklärung nach § 161 AktG, Gewinnverwendungs- vorschlag), Bestätigungs-/ Versagungsvermerk

 Mittlere Unternehmen

Ja

Bilanz mit Erleichterungen, GuV, Anhang mit Erleichterungen, Lagebericht, weitere Berichte je nach Rechtsform (Bericht des Aufsichtsrats, Gewinnverwendungs- vorschlag), Bestätigungs-/ Versagungsvermerk

Kleine Unternehmen

Teilweise

Bilanz mit Erleichterungen und Anhang mit Erleichterungen

 Kleinstunternehmen

Nein, Hinterlegung ausreichend

Bilanz mit Erleichterungen und Angaben unter der Bilanz
gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB

Wie werden die Daten im elektronischen Bundesanzeiger eingereicht?

Die Jahresabschlüsse müssen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, derzeit die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingereicht werden. Die Einreichung kann dabei über die Seite https://publikations-plattform.de erfolgen. Je nach Unternehmensgröße und Rechtsform müssen dabei unterschiedliche Unterlagen eingereicht bzw. hinterlegt werden.

Wenn Sie die Veröffentlichung bzw. Hinterlegung eigenständig durchführen wollen, müssen Sie sich zunächst auf der oben genannten Seite registrieren.

Danach müssen Sie die notwendigen Daten übermitteln. Zur Übermittlung können Sie entweder eine Datei hochladen oder das Formular ausfüllen.

Wenn Sie eine Datei hochladen, stehen Ihnen dafür verschiedene Dateiformate zur Verfügung. Es werden unter anderem die Dateiformate Word, Excel, PDF, RTF, XML und XBRL unterstützt.

Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen können auch das Webformular ausfüllen und damit die notwendigen Daten übermitteln. In diesem Formular muss die vorgegebene Bilanz mit den Daten Ihres Unternehmens befüllt werden. 

Tipp: Der Bundesanzeiger stellt für kleine Unternehmen eine Ausfüllhilfe für das Webformular zur Verfügung. In der Ausfüllhilfe erhalten Sie eine genaue Erläuterung zur Befüllung der Formularfelder. 

Bis wann müssen die Daten beim Bundesanzeiger eingereicht werden?

Sie müssen die notwendigen Daten innerhalb eines Jahres (12 Monaten) nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres einreichen. Wenn Ihr Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssen Sie die Daten für das abgeschlossene Kalenderjahr bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres einreichen.

Fällt das Ende des Geschäftsjahres beispielsweise auf Ende 2021, müssen Sie die notwendigen Unterlagen bis Ende 2022 beim Bundesanzeiger einreichen.

Wo liegt der Unterschied zwischen Hinterlegen und Veröffentlichen?

Der Unterschied zwischen einer Hinterlegung und einer Veröffentlichung besteht darin, dass veröffentlichte Jahresberichte von jeder Person über den Bundesanzeiger eingesehen werden können, während die Jahresberichte bei einer Hinterlegung über das Unternehmensregister nur kostenpflichtig abgerufen werden können.

Die Veröffentlichung dient dem Zweck, dass sich verschiedene Interessengruppen wie beispielsweise Kunden, Lieferanten oder Anteilseigner ein Bild von der finanziellen Situation des Unternehmens machen können.


Disclaimer: Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen. Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.