Technischer Fehlertext von ELSTER:
Die Position 'genInfo.report.id.reportElement.reportElements.KS' wurde nicht werthaltig berichtet. Dies ist nur bei werthaltiger Angabe von 'genInfo.report.id.reportElement.reportElements.transmissionNotYetPossible' zulässig.

Ursache des Fehlers

Dieser Fehler tritt auf, wenn Sie versuchen, Ihre E-Bilanz zu übermitteln, aber kein Kontennachweis mit den zugehörigen Kontensalden im Formular hinterlegt wurde.

Einfach erklärt: Die E-Bilanz enthält nur Endsummen, aber es fehlt die detaillierte Liste der Konten und Beträge, aus denen sich diese Summen zusammensetzen.

Lösung

Um den Fehler zu beheben, müssen die detaillierten Kontensalden den entsprechenden Bilanz- und GuV-Positionen zugeordnet werden.

Gut zu wissen: Die einfachste und sicherste Lösung: Verwenden Sie die Importfunktion von eBilanz+. Wenn Sie Ihre Buchhaltungsdaten (Summen- und Saldenliste) importieren, wird der vollständige Kontennachweis inkl. aller Kontensalden völlig automatisch in das Formular übernommen. Der Fehler tritt dann gar nicht erst auf!

Wie importiere ich Bilanzdaten in eBilanz+?

Für viele gängige Buchhaltungsprogramme bietet eBilanz+ spezifische Anleitungen an, die erklären, wie die Daten korrekt exportiert und importiert werden.

Prüfen Sie, ob eine Anleitung für Ihre Buchhaltungssoftware verfügbar ist.

Wie trage ich den Kontennachweis manuell in das E-Bilanz-Formular ein?

Was genau ist ein Kontennachweis?

Der Kontennachweis ist eine detaillierte Aufstellung aller relevanten Sachkonten aus Ihrer Buchführung, die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Das Finanzamt verlangt nicht mehr nur die Gesamtsummen der einzelnen E-Bilanz-Positionen, sondern eine genaue Aufschlüsselung. Im Kontennachweis für das jeweilige E-Bilanz-Feld geben Sie daher zwingend diese drei Informationen an:

  • Kontonummer
  • Kontoname (Bezeichnung)
  • Kontensaldo (der genaue Betrag auf diesem Konto)

Beispiel

Bisher reichte es oft aus, in der E-Bilanz für die Position „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ einfach die Gesamtsumme von 3.000 € einzutragen. Mit dem neuen Kontennachweis müssen Sie dem Finanzamt nun detailliert übermitteln, wie sich dieser Betrag zusammensetzt:

  • Konto 4930 | Büromaterial | 1.800 €
  • Konto 4931 | Fachliteratur | 700 €
  • Konto 4900 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 500 €

Gut zu wissen: Der Kontensaldo ist nur der einzelne Endbetrag eines bestimmten Kontos. Der Kontennachweis ist die vollständige Liste aller bebuchten Konten inklusive ihrer Salden.

Hintergrund: Warum tritt dieser Fehler jetzt auf?

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (§ 5b Abs. 1 EStG) gelten strengere Anforderungen an die E-Bilanz. Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (in der Regel also ab dem Jahresabschluss 2025), müssen Unternehmen zwingend einen sogenannten „unverdichteten Kontennachweis“ mit übermitteln. Vorher war die Angabe der Kontensalden oft freiwillig (in der Taxonomie als „Kontennachweis erwünscht“ deklariert), nun ist sie gesetzliche Pflicht und ein echtes Mussfeld.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind die Kontensalden wirklich verpflichtend?

Ja, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist die Übermittlung der Sachkonten gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie Ihren Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2025 machen, kommen Sie um den Kontennachweis nicht herum. (Hinweis: Einzelne Personenkonten der Nebenbuchhaltung, also Debitoren und Kreditoren, müssen nicht übermittelt werden.)

Was passiert bei Nichtübermittlung des Kontennachweises?

Die E-Bilanz wird vom Finanzamt (ELSTER) technisch abgelehnt. Die Validierung schlägt fehl, da mit dem Kontennachweis ein verpflichtender Bestandteil fehlt. Eine erfolgreiche Übermittlung an die Behörden ist ohne diese Daten schlichtweg nicht möglich.

Gilt diese Pflicht auch für Personengesellschaften (Sonder-/Ergänzungsbilanzen)?

Ja. Bei Personengesellschaften gilt die Regelung zur Übermittlung der Kontennachweise nicht nur für die Gesamthandsbilanz, sondern auch für eventuell einzureichende Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen.

Fehlerbeschreibung der Finanzverwaltung

Wurde der Berichtsbestandteil "Kontensalden" nicht angekündigt, so muss die "Erläuterung, warum die Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist" werthaltig angegeben sein. Relevante Abschnitte im Technischen Leitfaden: - Tz. B.12