Für die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt sind das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV) zulässig. Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Gewinn- und Verlustrechnung außerdem gemäß § 275 Abs. 5 HGB in verkürzter Form darstellen.

Nach § 275 Abs. 1 HGB haben Sie grundsätzlich die Wahl zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren. Beide Verfahren führen zum gleichen Jahresergebnis, unterscheiden sich jedoch in ihrer Gliederung:

  • Gesamtkostenverfahren (GKV)

Es werden sämtliche im Geschäftsjahr angefallenen Aufwendungen berücksichtigt, unabhängig davon, ob die hergestellten Produkte oder Leistungen bereits verkauft wurden.

  • Umsatzkostenverfahren (UKV)

Es werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die den im Geschäftsjahr tatsächlich verkauften Produkten oder erbrachten Leistungen zuzuordnen sind.

Gut zu wissen: Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 Abs. 5 HGB in verkürzter Form darstellen.

Hinweis: Das gewünschte GuV-Verfahren wählen Sie beim Anlegen des E-Bilanz-Vorgangs aus. Wählen Sie dabei dasselbe Verfahren, das Sie auch in Ihrer Buchhaltung verwendet haben.

Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft?