Sobald Sie ein Unternehmen in eBilanz+ angelegt haben, können Sie einen neuen Vorgang erstellen. Der Vorgang bildet die Grundlage für die Erstellung und spätere Übermittlung Ihrer E-Bilanz.

Wie lege ich ein neues Unternehmen an?

Bereits beim Anlegen des Vorgangs passt sich das Formular automatisch an die gewählte Rechtsform an. Dadurch werden Ihnen nur die Auswahlmöglichkeiten angezeigt, die für Ihre Unternehmensform erforderlich sind.

Nachdem Sie den Vorgang angelegt haben, richtet eBilanz+ auch den E-Bilanz-Editor automatisch nach Ihren Angaben aus. Je nach gewählter Bilanzierungsart sowie weiteren Einstellungen (beispielsweise der Ergebnisverwendung oder der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) werden die erforderlichen Berichtsbestandteile und Eingabefelder automatisch angepasst.

Die zugrunde liegende E-Bilanz-Taxonomie wird dabei vollständig von eBilanz+ berücksichtigt. Sie müssen sich daher nicht selbst darum kümmern, welche Berichtsbestandteile oder Positionen für Ihren Fall erforderlich sind.

Was ist die E-Bilanz-Taxonomie?

Hinweise zu jedem Formularfeld

Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zu den einzelnen Feldern beim Anlegen einer E-Bilanz.

Formularfeld Erläuterung
Bilanzart Für den regulären jährlichen Abschluss wählen Sie einfach die Bilanzart „Jahresabschluss“. Sollten Sie eine spezielle Bilanzart an das Finanzamt übermitteln müssen, wie z. B. eine Eröffnungs-, Aufgabe- oder Umwandlungsbilanz, können Sie diese hier entsprechend auswählen.

Welche Bilanzarten werden von eBilanz+ unterstützt?

Bilanzierungsart Das Finanzamt interessiert sich ausschließlich für die Steuerbilanz, da nur diese für Ihre Besteuerung maßgeblich ist. Wenn sich Ihre Handels- und Steuerbilanz unterscheiden und Sie eBilanz+ auch für die spätere Offenlegung nutzen möchten, wählen Sie „Handelsbilanz + Überleitungsrechnung“. Sind beide Bilanzen identisch, wählen Sie „Einheitsbilanz“. Möchten Sie die E-Bilanz hingegen rein für das Finanzamt übermitteln, ist „Steuerbilanz“ die richtige Wahl.

Was ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz, Steuerbilanz und Einheitsbilanz?

Art der Überleitung Wählen Sie „Umgliederung“, wenn sich Beträge und Gewinn nicht ändern, sondern Beträge nur steuerlich anderen Bilanzpositionen zugeordnet werden. Wählen Sie „Änderung der Wertansätze“, wenn sich steuerliche Werte vom Handelsrecht unterscheiden (z. B. bei abweichenden Abschreibungen) und sich dadurch in der Regel auch der steuerliche Gewinn verändert.

Was ist eine Überleitungsrechnung und wann wird sie benötigt?

Version Wählen Sie „Erstmalig“, wenn Sie die E-Bilanz für dieses Wirtschaftsjahr zum ersten Mal an das Finanzamt übermitteln. Handelt es sich um eine spätere „Korrektur“ einer bereits gesendeten Bilanz, wählen Sie bitte die entsprechende Korrekturart aus und geben damit an, was sich geändert hat.

Welche „Version“ muss ich bei der erneuten Übermittlung wählen?

Ergebnisverwendung Wählen Sie „Nein“, wenn der Gewinn oder Verlust nach dem Jahresabschluss noch unberührt bleibt und nicht verteilt wurde. Wählen Sie „Ja“, wenn Sie den Gewinn bereits verwendet haben, zum Beispiel durch Ausschüttungen an Gesellschafter oder durch das Bilden von Rücklagen (bei UGs ist das wegen der gesetzlichen Sparpflicht fast immer der Fall).

Was ist die Ergebnisverwendung und wann muss ich sie ausweisen?

MicroBilG-GuV Aktivieren Sie dieses Kontrollkästchen, wenn Ihr Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft gilt und Sie in Ihrer Buchhaltung bzw. Ihrem Jahresabschluss bereits die verkürzte GuV gemäß § 275 Abs. 5 HGB angewendet haben.
Gliederung der GuV Wählen Sie hier zwingend dasselbe Verfahren aus, das Sie bereits in Ihrer Buchhaltung verwendet haben. Zur Auswahl stehen das Gesamtkostenverfahren (GKV), bei dem alle angefallenen Kosten des Jahres berücksichtigt werden, und das Umsatzkostenverfahren (UKV), das nur die Kosten der tatsächlich verkauften Produkte ansetzt.

Welche Gliederung der GuV ist für die E-Bilanz zulässig?

Eigenkapitalausweis gem. § 264c HGB Aktivieren Sie dieses Kontrollkästchen, wenn Sie eine Personengesellschaft (wie z. B. eine GmbH & Co. KG oder OHG) führen und das Eigenkapital nach den speziellen Vorgaben des § 264c HGB gliedern.
Bestandteile Die angezeigten Berichtsbestandteile werden automatisch anhand Ihrer Rechtsform vorausgewählt. Pflichtbestandteile sind gesetzlich vorgeschrieben und können nicht abgewählt werden. Optionale Bestandteile können Sie bei Bedarf hinzufügen oder entfernen.

Hinweis: Welche Felder in Ihrem Formular angezeigt werden, hängt von der gewählten Rechtsform und den zuvor getroffenen Einstellungen ab. Daher können einzelne der oben beschriebenen Felder bei Ihnen entfallen.

Häufige Fragen

Kann ich die Bilanzart nachträglich ändern?

Nein. Die Bilanzart ist eine grundlegende Eigenschaft des Vorgangs und kann nach dem Anlegen nicht mehr geändert werden. Legen Sie in diesem Fall einen neuen Vorgang mit der gewünschten Bilanzart an.