Die Position „Einlagen stiller Gesellschafter mit EK-Charakter“ wird für Steuerbilanzen bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nicht mehr verwendet. Hintergrund ist, dass typisch stille Beteiligungen aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als Fremdkapital und nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.

Die Finanzverwaltung führt dazu aus:

Aus steuerlicher Sicht liegt bei Einlagen typisch stiller Gesellschafter kein Eigenkapital auf Ebene des Inhabers des Handelsgewerbes vor, sondern steuerliches Fremdkapital. 



Sollte aufgrund einer in der Vergangenheit erteilten verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO oder verbindlichen Zusage nach § 204 AO die stille Einlage steuerlich als Eigenkapital zu werten sein, so ist das Eigenkapital nicht unter dieser für eine Steuerbilanz gesperrten Position auszuweisen, sondern der Wert ist auf die Eigenkapitalposition „steuerlicher Ausgleichsposten“ überzuleiten. 



Einlagen atypisch stiller Gesellschafter sind nicht in der Steuerbilanz des Inhabers des Handelsgewerbes, sondern in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft im Eigenkapital des Mitunternehmers unter der Position „Kapitalanteile der Kommanditisten und sonstigen haftungsbeschränkten Mitunternehmer“ zu entwickeln.

Was ist die E-Bilanz-Taxonomie?