Für Personengesellschaften werden die Unterpositionen der Kapitalanteile in den Passiva für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, nicht mehr verwendet.
Hintergrund ist, dass die Aufteilung der Kapitalanteile bereits in der Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften übermittelt wird. Eine zusätzliche Aufgliederung in der Bilanz ist daher nicht mehr erforderlich.
In den Passiva ist deshalb nur noch die Gesamtsumme der Kapitalanteile einschließlich des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags anzugeben.