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Die E-Bilanz: Hinweise und Tipps für Unternehmer

Bei vielen Unternehmerinnen und Unternehmern sorgt die Einreichung der E-Bilanz weiterhin regelmäßig für Verwirrung. Wenn Sie zum ersten Mal eine Bilanz in elektronischer Form erstellen, können die umfangreichen steuerlichen Vorschriften schnell überfordernd wirken. Für viele besteht das Hauptproblem darin, dass die Positionen aus der eigenen Buchhaltung nicht mit den Positionen aus der offiziellen E-Bilanz Taxonomie übereinstimmen.

Deswegen wollen wir Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die Vorschriften der E-Bilanz geben und Ihnen dabei aufzeigen, was die elektronische Bilanz ist, wer eine E-Bilanz erstellen muss, wie Sie eingereicht werden muss und welche Möglichkeiten Sie bei der Zuordnung Ihrer Positionen in den Kontenrahmen der E-Bilanz haben.

Was ist die E-Bilanz? Das Wichtigste in Kürze:

Die E-Bilanz (auch elektronische Bilanz) stellt die Unternehmensbilanz in ihrer elektronischen Form dar. Die elektronische Bilanz muss dabei von allen bilanzierungspflichtigen oder freiwillig bilanzierenden Unternehmen erstellt und elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Sie unterscheidet sich dabei in ihrem Inhalt nicht von einer regulären Papier-Bilanz. Es gibt dennoch zwei große Unterschiede zwischen der „neuen“ E-Bilanz und der „alten“ Bilanz in Papierform:

  1. E-Bilanz Übermittlung: Sie wird, wie es der Name bereits sagt, elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Bis 2013 musste die Unternehmensbilanz noch in Papierform an das Finanzamt gesendet werden.

  2. Form der E-Bilanz: Für die Form der E-Bilanz gibt es ein vorgefertigtes Schema (Taxonomie). Es ist daher notwendig, den Vorgaben der Finanzverwaltung zu folgen und die Bilanz im vorgegebenen Schema einzureichen.

Wer muss eine E-Bilanz abgeben?

Sie als Unternehmerin oder Unternehmer müssen eine E-Bilanz abgeben, wenn Sie bilanzierungspflichtig sind oder Sie sich freiwillig für die Bilanzbuchhaltung entschieden haben. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Jahresabschlusses besteht also für:

  • Kapitalgesellschaften

  • Gewerbetreibende, die bilanzierungspflichtig sind,

  • Gewerbetreibende, die freiwillig Buch führen,

  • Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und

  • alle Freiberufler, wenn sie freiwillig eine Bilanz erstellen

E-Bilanz übermitteln: Wie funktioniert die E-Bilanz Übermittlung?

Die E-Bilanz Übermittlung funktioniert online mithilfe des ELSTER-Verfahrens. Um die E-Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, benötigen Sie dementsprechend ein ELSTER-Zertifikat. Durch das Zertifikat werden die Daten bei der Übermittlung verschlüsselt und von Ihnen digital signiert. Da das Online-Portal „Mein ELSTER“ bisher keine Möglichkeit zur Eingabe der E-Bilanz anbietet, haben Sie bei uns die Möglichkeit Ihre E-Bilanz mit Ihrem ELSTER-Zertifikat zu übertragen.

Wann muss die E-Bilanz beim Finanzamt eingereicht werden?

Die Abgabefristen bei der E-Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2022 lauten:

  • Selbst angefertigt: 2. Oktober 2023

  • Hilfe vom Steuerberater: 31. Juli 2024

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Eine E-Bilanz umfasst mehrere unterschiedliche Berichte. Die E-Bilanz besteht daher nicht, wie es der Name suggeriert, nur aus einer Bilanz. Die folgenden Unterlagen müssen verpflichtend eingereicht werden (Mindestanforderung):

  • Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung beziehungsweise Steuerbilanz

  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

  • Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich

  • Anlagenspiegel

  • Bei Personengesellschaften: Entwicklung der Kapitalkonten und steuerliche Gewinnermittlung

  • Bei Einzelunternehmen: Steuerliche Gewinnermittlung


Disclaimer: Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen. Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

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