Der DRS 21 bringt diverse Änderungen für Unternehmer mit sich. Ratsam ist jetzt eine Analyse des Finanzmittelfonds.
Die Kapitalflussrechnung zeigt die Änderungen, denen der Finanzmittelfond eines Unternehmens innerhalb des letzten Geschäftsjahres unterlag. Aufgrund des neuen DRS 21 ergeben sich Änderungen in der Darstellung für Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB oder nach § 11 PublG zu bewerten sind.
Welche Unternehmen sind zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung verpflichtet?
Die Kapitalflussrechnung stellt die Zu- und Abflüsse von Zahlungsströmen eines Unternehmens dar. Sie soll die Verwendung der Mittel transparent werden lassen und Hinweise auf die Wirtschaft des Unternehmens in der Zukunft geben.
Ist ein Unternehmen zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, muss es nach § 297 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) auch eine Kapitalflussrechnung abgeben. Betroffen sind davon nach § 290 HGB nur Mutterunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf mindestens ein Tochterunternehmen ausüben.
Daneben müssen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (zum Beispiel Aktiengesellschaften oder europäische Gesellschaften) nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss eine Kapitalflussrechnung beifügen.
Andere Unternehmen dürfen grundsätzlich ohne Einschränkung eine Kapitalflussrechnung erstellen. Das kann für Sie zum Beispiel dann von Vorteil sein, wenn Sie für Transparenz hinsichtlich der Zahlungsströme sorgen möchten.
Welche Änderungen ergeben sich aufgrund des neuen DRS 21 für die Kapitalflussrechnung?
Die wohl weitreichendste Änderung nach dem neuen DRS 21 hinsichtlich der Kapitalflussrechnung ist der Wegfall der bisher bestehenden Ausweiswahlrechte. Erhaltene Zinsen und Dividenden werden in den Cashflow aus der Investitionstätigkeit zugeordnet. Auch die gezahlten Zinsen müssen Sie jetzt im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ausweisen.
Die Vergleichszahlen zur Vorperiode sind nach dem DRS 21 allerdings nicht mehr verpflichtend. Ihre Angabe wird nur noch empfohlen.
Den Cashflow aus laufender Geschäftsfähigkeit dürfen Sie weiterhin mithilfe der indirekten Methode darstellen. Grundsätzlich soll dabei das Periodenergebnis als Ausgangsbasis dienen – dies ist aber nicht verpflichtend.
In die Kapitalflussrechnung müssen nach dem DRS 21 nun auch Kreditaufnahmen oder andere fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aufgenommen werden, wenn sie zur Disposition der liquiden Finanzmittel gehören. Dabei liegt als Finanzmittelfonds nach DRS 21.33 der Bestand der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zugrunde.
Leisten Sie Einzahlungen aus Zuschüssen oder Zuwendungen, sind diese dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Ebenso sind Auszahlungen für die Herstellung oder den Erwerb von Deckungsvermögen aus Pensionsverpflichtungen ein Teil des Cashflows aus der Investitionstätigkeit.
Ab wann gelten die Änderungen für die Kapitalflussrechnung nach dem DRS 21?
Die Änderungen des DRS 21 sind für die Kapitalflussrechnung verpflichtend ab dem 31.12.2014, können aber bei Bedarf auch schon früher angewendet werden. So ist in DRS 2-10 sowie DRS 2-20 geregelt, dass der bisher geltende DRS 2 zum letzten Mal für das vor oder an dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahr von Kreditinstituten und Versicherungen anzuwenden ist.
Ausblick zu den Änderungen des neuen DRS 21 zur Kapitalflussrechnung
Die neuen Regelungen des DRS 21 kreieren für die meisten Unternehmen die Notwendigkeit einer eingehenden Überprüfung des Finanzmittelfonds. Damit geht ein gewisser organisatorischer und technischer Aufwand einher. Entsprechen die bisherigen Vorgehensweisen nicht den aktuellen Vorgaben, müssen betroffene Konzerne nun unter Umständen neue Posten und Konten in ihre Bilanz aufnehmen. Wird die verwendete Bank-Software entsprechend abgeändert und eine Schnittstelle zum Konzernreporting und zur Finanzbuchhaltung eingerichtet, können die neuen Angaben direkt in die Kapitalflussrechnung aufgenommen werden.
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