Die Sonderbilanz spielt bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns eines Gesellschafters eine wichtige Rolle. Da es bei einer Personengesellschaft mit mehreren Anteilseignern oft zu einer Vermischung von Privat- und Betriebsvermögen kommt, stellt die korrekte Berechnung des steuerlichen Gewinns häufig eine große Herausforderung dar.

Deswegen haben wir uns entschieden, einen Beitrag zur Sonderbilanz zu verfassen. Nach der Lektüre dieses Artikels verstehen Sie, was eine Sonderbilanz ist und wer sie erstellen muss. Außerdem zeigen wir Ihnen anhand eines Beispiels, warum Sonderbilanzen sinnvoll sind.

Was ist die Sonderbilanz?

In der Sonderbilanz wird das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ausgewiesen. Die Sonderbilanz ist also eine Aufstellung der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters, die im Zusammenhang mit der Personengesellschaft stehen. Durch diese Aufstellung werden die Sondervergütungen und Sonderaufwendungen der Mitunternehmer transparent dargestellt. 

Wenn Sie also beispielsweise ein Gebäude besitzen und dieses an eine Personengesellschaft vermieten, an der Sie und andere Gesellschafter Anteile halten, muss das Grundstück in einer Sonderbilanz ausgewiesen werden. Die Sonderbilanz umfasst in diesem Fall unter anderem die Vergütung für die Vermietung.

Warum muss eine Sonderbilanz erstellt werden?

Sonderbilanzen müssen erstellt werden, um die tatsächlichen Einkünfte eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zu ermitteln. Die Gewinnermittlung für den Mitunternehmer erfolgt dabei auf zwei Stufen:

  1. Auf der ersten Stufe wird der Gewinn der gesamten Personengesellschaft ermittelt. Der Anteilseigner hat gemäß seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Anteil des Gewinns der Personengesellschaft.

  2. In der zweiten Stufe werden zusätzlich zu obigem Anteil Erträge und Aufwendungen gesondert berücksichtigt, die der Anteilseigner von der Personengesellschaft erhält bzw. für diese leistet.

Die Summe dieser beiden Posten ergibt die Einkünfte des Gesellschafters. Aber warum findet die Gewinnermittlung auf zwei Stufen statt? Durch diese Art der Gewinnermittlung soll sichergestellt werden, dass eine Gleichstellung von Mitunternehmern und Einzelunternehmern gewährleistet wird.

Beispiel Sonderbilanz: Annäherung von Mitunternehmern und Einzelunternehmern

Der Sinn dieser Art der Gewinnermittlung wird an einem Beispiel deutlich. Für unser Beispiel gehen wir davon aus, dass folgende Annahmen gelten:

  • Personengesellschaft mit drei Anteilseignern (jeweils 33,33 % Anteile)

  • Umsatz 100.000 Euro

  • Anteilseigner A besitzt ein Gebäude, das er der Personengesellschaft für eine Miete von 12.000 Euro pro Jahr vermietet

  • keine Kosten außer Miete für Gebäude

Auf Seite der Personengesellschaft stellt diese Zahlung an den Anteilseigner einen Mietaufwand von 10.000 Euro dar. Dieser Mietaufwand mindert den Handelsgewinn der Personengesellschaft um 10.000 Euro. Der Handelsgewinn beträgt damit 90.000 Euro.

Gemäß ihren Anteilen müssen die Gesellschafter B und C ihren Gewinn von 30.000 Euro (= 90.000 € / 3) versteuern.

Für Gesellschafter A muss der steuerliche Gewinn gesondert berechnet werden, da er eine Mieteinnahme erzielt hat. Diese 10.000 Euro stellen auf Seite des Anteilseigners A eine Sondervergütung (=Ertrag) durch die Personengesellschaft dar. Dieser Posten muss demnach in der Sonderbilanz des Gesellschafters A aufgeführt werden und wird zu den Einkünften des Gesellschafters hinzuaddiert. Sein steuerlicher Gewinn beträgt daher 40.000 Euro (=30.000 Euro + 10.000 Euro).

Der gesamte steuerliche Gewinn der drei Anteilseigner beträgt damit 100.000 Euro (= 40.000 Euro + 30.000 Euro + 30.000 Euro)

Durch die Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens wird sichergestellt, dass der Gesamtgewinn und der Gewerbeertrag des Mitgesellschafters nicht gemindert werden.

Auf diese Weise findet eine Gleichstellung von Mitunternehmern und Einzelunternehmern statt. Ein Einzelunternehmer hätte in unserem Beispiel keine Möglichkeit, die Mietzahlung an sich selbst als Betriebsausgabe anzugeben.

Ein Einzelunternehmer hätte in unserem Beispiel bei gleichbleibenden Annahmen einen steuerlichen Gewinn von 100.000 Euro.

Wer muss eine Sonderbilanz erstellen?

Sonderbilanzen müssen immer erstellt werden, wenn mehrere Gesellschafter an einer Personengesellschaft beteiligt sind. Wenn Sie also nicht alleiniger Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, muss eine Sonderbilanz für Sie erstellt werden.

Insgesamt gibt es drei Gesellschaftertypen, für die eine Sonderbilanz erstellt werden muss:

  • Aktive Mitunternehmer der Personengesellschaft

  • beteiligte Mitunternehmer, die mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt sind (= Unternehmerkette) und

  • ehemalige Mitunternehmer, wenn diese nachträgliche Vergütungen (z.B. Pensionen) erhalten.

Für die Notwendigkeit der Erstellung einer Sonderbilanz ist die Höhe der Beteiligung irrelevant. Sie sollten zudem beachten, dass auch die Höhe der Vergütung für die Bereitstellung des Wirtschaftsguts keinen Einfluss auf die Notwendigkeit zur Erstellung der Sonderbilanz hat.

Das bedeutet, dass Sie auch dann eine Sonderbilanz erstellen müssen, wenn Sie der Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Welche Form hat eine Sonderbilanz?

Eine Sonderbilanz unterscheidet sich in ihrer Form nicht von einer normalen Unternehmensbilanz. Auch die Sonderbilanz umfasst eine Aktiv- und eine Passivseite, die die Vermögenswerte und deren Herkunft darstellen.

Im Gegensatz zur Bilanz einer Gesellschaft beinhaltet die Sonderbilanz jedoch nur das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers.

Hinweis: Es muss für jeden Gesellschafter eine eigene Sonderbilanz erstellt werden.

Wenn von einer Sonderbilanz die Rede ist, ist damit in den meisten Fällen nicht nur die Sonderbilanz, sondern auch die dazugehörige Sonder-GuV und ein Anlageverzeichnis gemeint.

Sie sollten daher beachten, dass eine Sonderbilanz normalerweise aus einer Sonderbilanz und einer Sonder-GuV besteht. In der Sonder-GuV werden die Sondervergütungen und Sonderaufwendungen des Gesellschafters festgehalten.

Wann und wo muss die Sonderbilanz abgegeben werden?

Die Sonderbilanzen müssen gemeinsam mit den restlichen Bestandteilen des Jahresabschlusses beim Finanzamt eingereicht werden. Die Sonderbilanzen werden dabei elektronisch in einem gesonderten Datensatz an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Für die Einreichung der notwendigen Unterlagen haben Sie in der Regel 6 Monate Zeit.

Beispiele für Posten in der Sonderbilanz

Die Sonderbilanz kann eine Vielzahl an Posten umfassen. Einige der gängigsten Posten sind:

  • Abschreibungen und Teilabschreibungen des Gesellschafters

  • Zinseinnahmen und Zinszahlungen

  • Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden

  • Entnahme- und Veräußerungsgewinne

  • Laufende Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit für die Personengesellschaft


Disclaimer: Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen. Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.