Eine Umwandlungsbilanz muss immer dann erstellt werden, wenn es zu einer Umwandlung einer Gesellschaft kommt. Die unterschiedlichen Arten der Umwandlung haben auch Auswirkungen auf die Umwandlungsbilanz.
Da das Thema der Umwandlungsbilanz oftmals undurchsichtig ist, erklären wir Ihnen in diesem Artikel alles, was Sie über die Umwandlungsbilanz wissen müssen. Nachdem Sie diesen Artikel gelesen haben, wissen Sie, was eine Umwandlungsbilanz ist, wo sie abgegeben werden muss und was bei der Erstellung zu beachten ist.
Was ist eine Umwandlungsbilanz?
Eine Umwandlungsbilanz ist eine besondere Bilanz, die bei einer Umwandlung einer Gesellschaft aufgestellt werden muss. Die Umwandlungsbilanz entspricht dabei in den meisten Fällen der handelsbilanziellen Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens. Werden bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, darf die Schlussbilanz nicht als Umwandlungsbilanz verwendet werden. In diesem Fall müsste eine zusätzliche Schlussbilanz erstellt werden.
Die Umwandlungsbilanz ist grundsätzlich eine Aufstellung über die aktuelle Vermögenssituation der übertragenden Gesellschaft und zeigt damit auf, welches Vermögen die übertragende Gesellschaft besitzt und aus welchen Quellen dieses Vermögen stammt.
Wird beispielsweise eine OHG über eine Verschmelzung vollständig in eine GmbH umgewandelt, muss eine Bilanz über die Vermögens- und Kapitalstruktur der OHG aufgestellt werden.
Welche Regelungen gelten für die Erstellung der Umwandlungsbilanz?
Grundsätzlich gilt, dass eine Umwandlungsbilanz immer dann erstellt werden muss, wenn es zu einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung kommt.
Generell müsste daher bei jeder Verschmelzung, Aufspaltung oder Vermögensübertragung eine zusätzliche Bilanz erstellt werden. Da die Bilanzaufstellung jedoch mit einem hohen Aufwand verbunden ist, kann bei einer Umwandlung die letzte Schlussbilanz als Umwandlungsbilanz verwendet werden.
Damit die Schlussbilanz auch als Umwandlungsbilanz herangezogen werden kann, darf der Stichtag der Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht länger als acht Monate zurückliegen. Konkret dürfen Sie beispielsweise die Schlussbilanz mit dem Stichtag 31.12.2021 nur bis zum 31.08.2022 als Umwandlungsbilanz heranziehen.
Wichtig: Bei einem reinen Formwechsel muss keine Umwandlungsbilanz erstellt werden. Für viele Unternehmen stellt der Formwechsel daher eine weniger aufwendige Alternative zu einer Verschmelzung dar.
Was muss bei der Umwandlungsbilanz beachtet werden?
Als Unternehmer müssen Sie bei der Umwandlung darauf achten, dass Sie die passenden Bewertungsmaßstäbe anwenden. Bei einigen Arten der Umwandlung haben Sie beispielsweise ein Wahlrecht bezüglich der Bewertung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft.
Wenn Sie eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umwandeln, haben Sie die Wahl zwischen der Umwandlung zu Buchwerten oder Teilwerten. Bei der Umwandlung zu Buchwerten werden die Vermögensgegenstände in der „neuen“ Gesellschaft zu den Buchwerten der übertragenden Gesellschaft angesetzt. Dadurch kann diese Übertragung steuerneutral vonstattengehen.
Bei einer Umwandlung zu Teilwerten werden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt. Stille Reserven gibt es immer dann, wenn die tatsächlichen Werte des Vermögens über den Buchwerten liegen. Das Problem der Aufdeckung der stillen Reserven ist, dass es hierbei zu einem Umwandlungsgewinn kommt. Dieser Umwandlungsgewinn ist wiederum steuerpflichtig.
In einzelnen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, die Teilwerte zu verwenden. Um die für Sie optimale Lösung zu finden, lohnt es sich daher, die Umwandlung von einem Experten begleiten zu lassen.
Wo muss die Umwandlungsbilanz eingereicht werden?
Die Umwandlungsbilanz muss beim Handelsregister der übertragenden Gesellschaft angemeldet werden. Bei der Anmeldung dieses Sachverhalts sollten Sie darauf achten, dass der Zeitpunkt der Anmeldung eine wichtige Rolle spielt. Wenn Sie Ihre „normale“ Abschlussbilanz als Umwandlungsbilanz verwenden wollen, dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung und dem Stichtag zur Abgabe der Abschlussbilanz maximal acht Monate liegen.
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