Mit der Taxonomie-Version 6.4 und damit für das Wirtschaftsjahr 2021 wird die Übermittlung eines steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs für alle Rechtsformen zu einem Pflichtbestandteil der E-Bilanz. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben deshalb die Befürchtung, dass für sie ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht.

Dieser Frage widmen wir uns in diesem Artikel. Dazu sehen wir uns zunächst den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich im Allgemeinen an und betrachten daraufhin insbesondere die Auswirkung der Neuregelung auf die E-Bilanz. 

Was ist der steuerliche Betriebsvermögensvergleich?

Der steuerliche Betriebsvermögensvergleich (BVV) ist eine Methode zur steuerlichen Gewinnermittlung. Bei dieser Methode wird das Betriebsvermögen zum Ende eines Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen zum Ende des vorvergangenen Wirtschaftsjahres verglichen.

Diese Differenz wird als Betriebsvermögensänderung bezeichnet. Um den steuerlichen Gewinn zu erhalten, müssen zudem Entnahmen, Einlagen und Kapitalanpassungen berücksichtigt werden. Entnahmen führen dabei beispielsweise zu einer Steigerung des Gewinns, während Einlagen zu einer Reduzierung des Gewinns führen.

Für die periodengerechte Ermittlung des Gewinns wird eine doppelte Buchführung vorausgesetzt.

Wer muss den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der E-Bilanz durchführen?

Durch die Neuregelung in der Taxonomie-Version 6.4 müssen alle Unternehmen, die einen steuerlichen Betriebsvermögensvergleich durchführen, diese Informationen auch im dafür vorgesehenen Pflichtbestandteil der E-Bilanz angeben. 

Generell ermitteln vier verschiedene Gruppen ihren Gewinn über einen steuerrechtlichen Betriebsvermögensvergleich:

  1. Gewerbetreibende, die der Buchführungspflicht nach § 5 EStG unterliegen,

  2. Selbstständige, die freiwillig Bücher führen (§ 4 Abs. 1 EStG),

  3. Land- und Forstwirte, die freiwillig oder verpflichtend Buch führen (§ 4 Abs. 1 EStG) und

  4. Gewerbetreibende, die wegen fehlenden Aufzeichnungen gem. § 4 Abs. 1 EStG geschätzt werden.

Wenn Sie also verpflichtend oder freiwillig buchführungspflichtig sind, müssen Sie ab dem Wirtschaftsjahr 2021 auch die dazugehörigen Felder des steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs bei der E-Bilanz ausfüllen. Die Neuregelung gilt für alle Rechtsformen.

Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich – Änderungen in der Taxonomie-Version 6.4

In der E-Bilanz Taxonomie 6.4 wurden die Bestimmungen zum steuerlichen Betriebsvermögensvergleich neu geregelt. Dies hat auch für Sie als Unternehmer Folgen, sofern Sie eine E-Bilanz erstellen müssen.

Mit dem Schreiben zur Taxonomie-Version 6.4 wurden die Felder zum steuerlichen Betriebsvergleich zu „Muss-Feldern“ für alle Unternehmen, die eine E-Bilanz abgeben. Bisher handelte es sich hierbei um einen freiwilligen Bestandteil der E-Bilanz.


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