Das Jahressteuergesetz 2024 bringt zwei wesentliche Neuerungen:

  1. Unverdichtete Kontennachweise – für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen

Bisher war die Übermittlung detaillierter Kontennachweise – also der Einzelauflistung Ihrer Sachkonten – in der E-Bilanz-Taxonomie meist als „erwünscht“, jedoch nicht als verpflichtend markiert. Mit der Neufassung des § 5b Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Anforderungen verschärft: Der sogenannte „unverdichtete Kontennachweis“ ist nun gesetzlich vorgeschrieben. Erstmals betroffen ist der Jahresabschluss 2025.

  1. Anlagenspiegel – für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen

Die bestehende Pflicht zur Übermittlung des Anlagenspiegels wird um das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis erweitert. Sofern ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfbericht vorliegt, müssen auch diese elektronisch übermittelt werden.

Ziel der Neuregelung ist mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit der steuerlichen Gewinnermittlung.

Gut zu wissen: In eBilanz+ werden die benötigten Kontennachweise (Name, Bezeichnung, Kontensaldo) automatisch aus dem Import Ihrer Buchhaltungssoftware erzeugt und mit übermittelt.

Alle Details zu den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 finden Sie in unserem Blogartikel: E-Bilanz 2025: Jetzt wird der unverdichtete Kontennachweis zur Pflicht

Was ist ein unverdichteter Kontennachweis?

Wie trage ich den Kontennachweis manuell in das E-Bilanz-Formular ein?