Wenn der Bilanzstichtag der letzten Jahresabschlussbilanz höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister liegt, kann diese Bilanz zugleich als Umwandlungsbilanz verwendet werden.

Beispiel

Eine Bilanz mit Stichtag 31.12.2024 darf bis 31.08.2025 für die Anmeldung der Umwandlung genutzt werden.


Wenn der letzte Jahresabschluss älter als acht Monate ist, akzeptiert das Registergericht ihn nicht mehr. Dann müssen Sie eine neue Umwandlungsbilanz mit einem aktuellen Stichtag aufstellen. Das ist aufwendiger, da ggf. eine erneute Prüfung und Feststellung nötig sind.



So wählen Sie die richtige Bilanzart in eBilanz+

  • Umwandlungsbilanz: Wenn Sie eine neue Bilanz speziell für die Umwandlung erstellt haben.
  • Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss: Wenn Ihre Jahresabschlussbilanz gleichzeitig die Umwandlungsbilanz ist.

Gut zu wissen: Eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist nur erforderlich, wenn die Bilanz zugleich als Jahresabschluss dient.

Was ist eine Umwandlungsbilanz?