Die Umwandlungsbilanz muss an zwei Stellen eingereicht werden:

  1. Beim Handelsregister – sie ist der Anmeldung der Umwandlung (z.B. Verschmelzung) beizufügen. Das Registergericht akzeptiert die Bilanz nur, wenn die Fristen zwischen Bilanzstichtag und Anmeldung eingehalten werden.
  2. Beim Finanzamt – sie muss elektronisch über ELSTER ans Finanzamt übermittelt werden. Diese Pflicht betrifft alle Bilanzarten, einschließlich der Umwandlungsbilanz. Die Übermittlung erfolgt über geeignete Software wie eBilanz+.

Kurzfassung:
 Die Umwandlungsbilanz ist sowohl dem Handelsregister (rechtlich) als auch dem Finanzamt (steuerlich, elektronisch) vorzulegen.

Was ist eine Umwandlungsbilanz?