Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als Unternehmer einen Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) hin zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) vornehmen.

Weil dieser Wechsel mit einigen Besonderheiten verbunden ist, liefern wir Ihnen in diesem Artikel alle wichtigen Informationen zum Wechsel der Gewinnermittlungsart. Dabei sehen wir uns an, was der Wechsel überhaupt ist, unter welchen Bedingungen er erfolgen muss und wie der Übergangsgewinn genau berechnet wird.

Was ist der Wechsel von der EÜR zur Bilanz?

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) werden die Gewinne eines Unternehmers auf unterschiedliche Weisen ermittelt.

Bei der Gewinnermittlung im Rahmen der EÜR werden die Gewinne gemäß § 4 Abs. 3 EStG über das Zufluss-Abflussprinzip erfasst. Diese Art der Gewinnermittlung wird häufig von Selbstständigen und kleinen Unternehmern verwendet, um den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln.

Die Geschäftsvorfälle werden hier erst erfasst, wenn Geld zu- bzw. abfließt.

Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass Sie als Unternehmer von der Gewinnermittlung nach der EÜR hin zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wechseln müssen oder wollen.

Beim Betriebsvermögensvergleich gilt im Gegensatz zur EÜR das sogenannte Realisationsprinzip. Das bedeutet, dass Geschäftsvorfälle sofort und nicht erst zum Zeitpunkt eines Geldflusses erfasst werden müssen.

Durch diese unterschiedlichen Vorgehensweisen kann es zu Diskrepanzen zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten kommen. Im Rahmen eines Wechsels der Gewinnermittlungsarten müssen diese Unterschiede erfasst und gegebenenfalls Steuern auf den Übergangsgewinn gezahlt werden.

Welche Gründe gibt es für einen Wechsel von der EÜR zur Bilanz?

Für einen Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) hin zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 EStG) kann es verschiedene Gründe geben. Grundsätzlich können wir hier zwischen „verpflichtenden“ und „freiwilligen“ Gründen unterscheiden.

Verpflichtender Wechsel

Bei der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte oder anderer Gegebenheiten kann es zu einem verpflichtenden Wechsel hin zur Gewinnermittlung im Rahmen des Betriebsvermögenvergleichs kommen.

In folgenden Situationen wird der Wechsel von der EÜR hin zur Bilanz verpflichtend:

  • Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO

  • Aufgabe oder Verkauf des Betriebs (R 4.5 Abs. 6 EStR)

  • Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt im Wege der Schätzung (§ 162 AO)

  • Einbringung des Unternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft

Freiwilliger Wechsel

Neben dem verpflichtenden Wechsel können Sie sich als Unternehmer auch freiwillig für den Wechsel der Gewinnermittlungsart entscheiden. Der Wechsel kann für einige Unternehmer aus steuerlicher Sicht Sinn ergeben, weshalb Sie hierbei ein Wahlrecht besitzen.

Dieses Wahlrecht können Sie ausüben, indem Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie die Gewinnermittlungsart wechseln möchten.

Hierbei sollten sich jedoch beachten, dass Sie im Allgemeinen drei Jahre an die neue Gewinnermittlungsart gebunden sind. Ein erneuter Wechsel innerhalb dieses Zeitraums ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Mit dem Wechsel hin zum Betriebsvermögensvergleich geht zudem ein erhöhter Aufwand einher. Dazu zählen beispielsweise die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und die ordnungsmäßige Buchführung.

Wie berechnet man das Übergangsergebnis (Übergangsgewinn- bzw. verlust)?

Wenn Sie von der EÜR hin zur Bilanz wechseln, müssen Sie zunächst eine Eröffnungsbilanz erstellen. Im Rahmen dieser Eröffnungsbilanz werden alle Vermögensgegenstände erfasst und bewertet.

Die Eröffnungsbilanz bildet auch die Ausgangslage für die Berechnung des Übergangsergebnisses. Dieses Ergebnis kann sowohl einen Gewinn als auch einen Verlust darstellen.

Da Unterschiede zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten existieren, kommt es beim Wechsel von der EÜR hin zum Betriebsvermögensvergleich zu einem Übergangsergebnis. Somit kann es vorkommen, dass bestimmte Geschäftsvorfälle entweder gar nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Da dieser Fall nicht eintreten darf, muss immer eine Korrektur vorgenommen werden.

An einem Beispiel wird die Notwendigkeit für die Berechnung des Übergangsgewinns deutlich:

  • Unternehmer A hat sich für einen Wechsel von der EÜR hin zur Bilanz entschieden. Im Rahmen der Eröffnungsbilanz stellt er fest, dass er Waren im Wert von 100.000 Euro auf Lager hat.

  • Für diese Waren hat er bereits 75.000 Euro bezahlt. Die restlichen 25.000 Euro müssen noch bezahlt werden und stellen daher eine Verbindlichkeit dar.

  • Bei der EÜR (Zufluss-Abfluss-Prinzip) wirken sich die 75.000 Euro direkt bei der Bezahlung auf den Gewinn aus. Die 75.000 Euro werden als Aufwand erfasst und schmälern daher den Gewinn um 75.000 Euro.

  • Bei der Gewinnermittlung über einen Betriebsvermögensvergleich wird die Anschaffung der Waren zunächst erfolgsneutral erfasst. Das heißt, dass die Anschaffung noch keinen Einfluss auf den Gewinn hat.

  • Ein Einfluss auf den Gewinn besteht erst dann, wenn sich die Waren nicht mehr im Warenbestand befinden. Das heißt, dass die Kosten für die Anschaffung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung erfolgswirksam erfasst werden.

  • Wenn die Ware jetzt verkauft werden würde, hätte der Wareneinsatz einen Einfluss in Höhe von 100.000 Euro auf den Gewinn.

  • Das bedeutet, dass der Wareneinsatz teilweise doppelt erfasst werden würde, wenn man kein Übergangsergebnis erstellen würde. In diesem Fall wären die 75.000 Euro aus der direkten Zahlung gemäß der EÜR und die 100.000 Euro beim tatsächlichen Wareneinsatz gemäß des Betriebsvermögensvergleichs erfasst worden.

  • Um diese Doppelrechnung auszugleichen, müssen die 75.000 Euro als Übergangsgewinn ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung des Übergangsgewinns werden jetzt „nur“ die 100.000 Euro gewinnwirksam berücksichtigt.

Der Übergangsgewinn wird innerhalb des ersten Abrechnungsperiode ausgewiesen. Im ersten Jahr der Gewinnermittlung über den Betriebsvermögensvergleich wird somit außerbilanziell ein Übergangsgewinn von 75.000 Euro hinzugerechnet.


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