Die Ergebnisverwendung bei Bilanzaufstellung ist ein Thema, das alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen beschäftigt. Als Unternehmer stehen Ihnen für die Ergebnisverwendung je nach Gesellschaftsform verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Möglichkeiten sehen wir uns in diesem Beitrag genauer an.

Nach diesem Artikel wissen Sie, welche verschiedenen Arten der Ergebnisverwendungen existieren und inwieweit die Regelungen für die einzelnen Gesellschaftsformen gelten. Als Extra sehen wir uns außerdem die Ergebnisverwendung an einem leicht verständlichen Beispiel an.

Was bedeutet Ergebnisverwendung bei Bilanzaufstellung?

Der Begriff der Ergebnisverwendung wird im Handelsgesetzbuch (HGB) nicht exakt definiert. Wie es der Name bereits sagt, geht es bei der Ergebnisverwendung darum, wie das Jahresergebnis einer Gesellschaft verwendet wird.

Das Jahresergebnis ergibt sich für ein Geschäftsjahr aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und kann auf verschiedene Arten verwendet werden.

Die häufigsten Verwendungsmöglichkeiten sind hierbei:

  • Ausschüttungen an die Gesellschafter/Anteilseigner,

  • Einstellungen in die Gewinnrücklage oder

  • Auflösungen von Kapitalrücklagen

Für die Art der Gewinnverwendung spielen die Rechtsform Ihres Unternehmens und mögliche Gesellschafterverträge oder Satzungen eine entscheidende Rolle. Wir stellen Ihnen in den folgenden Abschnitten die verschiedenen Arten der Ergebnisverwendung vor und geben jeweils an, für welche Rechtsformen welche Art der Ergebnisverwendung infrage kommt.

Bilanzaufstellung ohne Ergebnisverwendung

Bei dieser Möglichkeit entscheiden Sie erst nach der Bilanzaufstellung, wie Sie den Jahresüberschuss Ihres Unternehmens verwenden möchten. Der Jahresüberschuss wird hierbei regulär im Eigenkapitalbereich Ihrer Bilanz ausgewiesen.

Beispiel – Aufstellung der Bilanz ohne Ergebnisverwendung:

Die Beispiel-GmbH erzielt im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss von 200.000 Euro und möchte zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags noch nicht über die Gewinnverwendung bestimmen. Somit wird die Bilanz ohne Ergebnisverwendung aufgestellt. Der Jahresüberschuss wird „klassisch“ im Bereich des Eigenkapitals ausgewiesen. 

A. Eigenkapital

 

I. Gezeichnetes Kapital

500.000

II. Kapitalrücklage

100.000

III. Gewinnrücklagen

100.000

IV. Gewinnvortrag (Vorjahr)

50.000

V. Jahresüberschuss

200.000

Diese Art der Ergebnisverwendung entspricht auch der klassischen Gliederung des Eigenkapitals gemäß § 266 Abs. 3 HGB.

Die Bilanzerstellung ohne Ergebnisverwendung ist nur dann möglich, wenn weder per Gesetz noch per Gesellschaftervertrag eine Einstellung in die Gewinnrücklagen notwendig ist. Diese Art der Ergebnisverwendung ist somit beispielsweise für GmbHs möglich.

Bei der GmbH besteht keine gesetzliche Pflicht zur Gewinnrücklage. Das bedeutet, dass eine GmbH je nach Satzung und Gesellschafterbeschlüssen die Wahl zwischen verschiedenen Optionen hat.

Die GmbH kann die Bilanz daher ohne Ergebnisverwendung erstellen, sofern keine Satzungen oder Bestimmungen existieren, die eine anderweitige Ergebnisverwendung vorsehen. Diese Regelung ergibt sich aus § 268 Abs. 1 HGB.

Aus buchhalterischer Sicht stellt die Ergebnisverwendung daher einen Geschäftsvorfall im folgenden Geschäftsjahr dar.

Bilanzaufstellung mit teilweiser Ergebnisverwendung

Gemäß § 268 Abs. 1 HGB kann die Bilanz auch mit einer teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt werden.

Als Unternehmer könnten Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder etwaiger Gesellschafterbeschlüsse verpflichtet sein, einen Teil des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen einstellen zu müssen.

In diesem Fall müssen Sie die entsprechenden Buchungen noch im laufenden Geschäftsjahr vornehmen, sodass diese in der Bilanz berücksichtigt werden.

Anders als bei der Aufstellung ohne Ergebnisverwendung wird hier der nicht verwendete Teil des Jahresergebnisses als „Bilanzgewinn/-verlust“ in der Bilanz ausgewiesen.

Beispiel – Aufstellung der Bilanz mit teilweiser Gewinnverwendung:

Die Beispiel-GmbH erzielt im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss von 200.000 Euro und hat in Ihrer Satzung festgeschrieben, dass 100.000 Euro in die Gewinnrücklage und 100.000 Euro in den Gewinnvortrag eingestellt werden sollen. 

Eigenkapital der GmbH vor teilweiser Ergebnisverwendung:

A. Eigenkapital

 

I. Gezeichnetes Kapital

500.000

II. Kapitalrücklage

100.000

III. Gewinnrücklagen

100.000

IV. Gewinnvortrag (Vorjahr)

50.000

Eigenkapital der GmbH nach teilweiser Ergebnisverwendung:

A. Eigenkapital

 

I. Gezeichnetes Kapital

500.000

II. Kapitalrücklage

100.000

III. Gewinnrücklagen

200.000

IV. Bilanzgewinn

150.000

Hinweis: Der Bilanzgewinn setzt sich aus dem Gewinnvortrag des vergangenen Jahres (50.000 Euro) und dem Gewinnvortrag dieses Jahres (100.000 Euro) zusammen.

Für die Aktiengesellschaft (AG) und UG (haftungsbeschränkt) bestehen beispielsweise gesetzliche Vorgaben gem. § 150 Abs. 1 AktG respektive § 5a Abs. 3 GmbHG. Diese Regelungen schreiben vor, dass bestimmte Teile des Jahresergebnisses für die Gewinnrücklage verwendet werden müssen. Der restliche Anteil wird gemeinsam mit dem Gewinnvortrag/-verlust aus dem vorherigen Jahr verrechnet und als Bilanzgewinn/-verlust ausgewiesen. 

Die Bilanzaufstellung mit teilweiser Ergebnisverwendung kommt auch für die GmbH infrage, wenn diese in ihrer Satzung eine teilweise Ergebnisverwendung festgeschrieben hat. 

Bilanzaufstellung mit vollständiger Ergebnisverwendung 

Bei diesem Fall beschließen Sie bereits vor der Bilanzerstellung die vollständige Verwendung des Jahresergebnisses. Auch hier müssen Sie die Buchungen noch in der laufenden Abrechnungsperiode durchführen.

Bei dieser Option wird weder ein Jahresergebnis noch ein Bilanzgewinn/-verlust in der Bilanz aufgeführt. 

Beispiel – Aufstellung der Bilanz mit vollständiger Ergebnisverwendung:

Die Beispiel-OHG erzielt im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss von 200.000 Euro und stellt davon bereits vor der Bilanzerstellung 100.000 Euro in die Gewinnrücklage ein und schüttet 100.000 Euro an die Gesellschafter aus.

Eigenkapital der Beispiel-OHG vor der Ergebnisverwendung:

A. Eigenkapital

 

I. Gezeichnetes Kapital

300.000

II. Kapitalrücklage

50.000

III. Gewinnrücklagen

100.000

Eigenkapital der Beispiel-OHG mit vollständiger Gewinnverwendung:

A. Eigenkapital

 

I. Gezeichnetes Kapital

300.000

II. Kapitalrücklage

50.000

III. Gewinnrücklagen

200.000

Die vollständige Ergebnisverwendung kann grundsätzlich in allen Gesellschaftsformen verwendet werden. Daher können beispielsweise die Gesellschaftsformen GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) und alle Personengesellschaften die vollständige Ergebnisverwendung durchführen.

Wichtig ist hierbei, dass bereits vor der Bilanzerstellung die vollständige Verwendung des Ergebnisses beschlossen wurde.

Hinweis: Bei Personengesellschaften gemäß § 264a HGB stellt die vollständige Ergebnisverwendung die Regel dar, da die Anteile am Jahresergebnis normalerweise direkt auf das Kapitalkonto der Anteilseigner gebucht werden.


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