Aufgabebilanz und Liquidationsbilanz gehören zu unterschiedlichen Situationen. Entscheidend ist vor allem die Rechtsform, nicht die Zahlungsfähigkeit.

Aufgabebilanz

  • Betrifft Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), die ihren Betrieb dauerhaft einstellen (§ 16 Abs. 3 EStG).
  • Sie dient der Ermittlung des steuerlichen Aufgabegewinns: Verkaufte oder ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter werden mit ihren tatsächlichen Werten angesetzt, stille Reserven werden aufgedeckt.

Liquidationsbilanz

  • Wird erstellt, wenn eine Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt wird, z.B. durch Gesellschafterbeschluss. Typischer Fall ist die GmbH oder UG (§§ 66 ff. GmbHG), deren Abwicklung steuerlich nach § 11 KStG erfasst wird.
  • Während der Abwicklung werden das Vermögen verwertet, die Gläubiger befriedigt und ein verbleibender Überschuss an die Gesellschafter verteilt.

Hinweis: Eine Liquidation setzt keine Zahlungsunfähigkeit voraus. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, greift grundsätzlich das Insolvenzverfahren.

Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften kann beides zusammenfallen: Handelsrechtlich wird die Gesellschaft liquidiert, steuerlich liegt eine Betriebsaufgabe vor. Für Kapitalgesellschaften gibt es dagegen keine Aufgabebilanz nach § 16 EStG.

Einfach erklärt: Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die ihren Betrieb einstellen, erstellen eine Aufgabebilanz. Kapitalgesellschaften, die aufgelöst werden, erstellen Liquidationsbilanzen.

Was ist eine Aufgabebilanz?

Was ist eine Liquidationsbilanz?