§ 5b EStG regelt, welche Unterlagen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden müssen und in welcher Form dies zu erfolgen hat. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang der zu übermittelnden Daten deutlich erweitert. Die einzelnen Erweiterungen gelten allerdings erst ab unterschiedlichen Zeitpunkten.

Gut zu wissen: Wenn Sie Ihre E-Bilanz mit eBilanz+ erstellen, unterstützt Sie eBilanz+ dabei, die Anforderungen des § 5b EStG zu erfüllen: Die E-Bilanz wird im amtlich vorgeschriebenen Datensatz aufbereitet und elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die inhaltliche Verantwortung für die übermittelten Daten, insbesondere für die Zuordnung Ihrer Konten und für steuerliche Anpassungen, bleibt beim Steuerpflichtigen. Die folgenden Erläuterungen helfen Ihnen dabei, den Gesetzestext besser zu verstehen.

Ab wann gilt welche Übermittlungspflicht?

Nicht alle in § 5b EStG genannten Unterlagen müssen bereits heute übermittelt werden. Die Anwendungszeitpunkte ergeben sich aus § 52 Abs. 11 EStG:

Unterlage Erstmals für Wirtschaftsjahre, die beginnen nach dem
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 31.12.2010
Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden 31.12.2024
Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis 31.12.2027
Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht, Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG 31.12.2027
Besonderes Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG 31.12.2027

Für ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet das: Kontennachweise sind erstmals für 2025 zu übermitteln, die übrigen neuen Unterlagen erstmals für 2028.

Welche Unterlagen müssen elektronisch übermittelt werden? (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG)

„Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.“

Einfach erklärt: Wenn Ihr Unternehmen seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, müssen Sie die E-Bilanz elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dazu gehören:

  • die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (seit Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2010 beginnen),
  • die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen),
  • der Anlagenspiegel und das zugehörige Anlagenverzeichnis (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen).

Die Übermittlung muss im von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen E-Bilanz-Format erfolgen.

Hinweis zum Anlagenspiegel: Unabhängig von § 5b EStG verlangt die Finanzverwaltung den Anlagenspiegel bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen.

Handelsbilanz oder Steuerbilanz, was muss übermittelt werden? (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG)

"Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. "

Einfach erklärt: Weicht die Handelsbilanz von den steuerlichen Vorschriften ab, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie übermitteln die Handelsbilanz und ergänzen die erforderlichen steuerlichen Anpassungen (Überleitungsrechnung).
  • Oder Sie übermitteln direkt eine Steuerbilanz, die bereits den steuerlichen Vorschriften entspricht.

Beide Varianten sind gesetzlich zulässig und müssen elektronisch im vorgeschriebenen E-Bilanz-Format an das Finanzamt übermittelt werden.

Gilt die Übermittlungspflicht auch für Eröffnungsbilanzen? (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG)

Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.

Einfach erklärt: Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt nicht nur für den Jahresabschluss, sondern auch für Eröffnungsbilanzen und andere Bilanzen, die aus steuerlichen Gründen erstellt werden müssen. Auch diese sind im vorgeschriebenen E-Bilanz-Format an das Finanzamt zu übermitteln.

Müssen Anhang und Lagebericht ebenfalls übermittelt werden? (§ 5b Abs. 1 Satz 5 EStG)

„Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.“

Einfach erklärt: Wenn zu Ihrem Jahresabschluss weitere Unterlagen gehören, beispielsweise ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht, müssen auch diese elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Diese Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG). Für vorherige Wirtschaftsjahre besteht keine entsprechende Übermittlungspflicht nach § 5b EStG.

Wann muss das besondere Verzeichnis nach § 5a EStG übermittelt werden? (§ 5b Abs. 1 Satz 6 EStG)

„Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.“

Einfach erklärt: Diese Regelung betrifft ausschließlich Unternehmen, die ihren Gewinn nach der sogenannten Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ermitteln. Dabei handelt es sich um ein besonderes Besteuerungsverfahren für bestimmte Schifffahrtsunternehmen. In diesem Fall muss zusätzlich das gesetzlich vorgeschriebene besondere Verzeichnis elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Auch diese Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG).

Gibt es Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung? (§ 5b Abs. 2 EStG)

„Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.“

Einfach erklärt: Die elektronische Übermittlung ist der Regelfall. Nur wenn sie für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme zulassen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, regelt § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung.

Hinweis: Rechtsstand: August 2026

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Inhalt des § 5b EStG wieder. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall und stellt keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Sachverhalts wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

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