Bei der Erstellung einer E-Bilanz werden Sie auch nach deren Version gefragt. Doch was bedeuten die verschiedenen Versionen wie erstmalig, berichtigt, geändert oder sonstige Korrektur genau? In diesem Beitrag erklären wir die unterschiedlichen Varianten und wann welche genutzt werden sollte.
erstmalig
Die Version „erstmalig“ wird verwendet, wenn die E-Bilanz zum ersten Mal für das betreffende Unternehmen und Wirtschaftsjahr an das Finanzamt übermittelt wird.
Beispiel: Ein Unternehmen reicht erstmals die Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 ein.
berichtigt
Eine „Berichtigung“ erfolgt, wenn eine objektiv fehlerhafte Bilanz nach der Übermittlung korrigiert wird und diese berichtigte Version erneut an das Finanzamt übermittelt wird.
Wann ist eine Bilanz objektiv fehlerhaft?
Wenn sie gegen zwingende handels- oder steuerbilanzielle Vorschriften verstößt.
Wenn der Fehler bei gewissenhafter Prüfung bereits bei der Aufstellung der Bilanz hätte erkannt werden können.
Beispiel: Ein Rechenfehler in der Bilanz wird entdeckt und korrigiert.
geändert
Die Option „geändert“ wird genutzt, wenn eine bereits übermittelte, zulässige und richtige Bilanz durch eine andere ebenfalls zulässige und richtige Bilanz ersetzt wird. Dies ist oft der Fall, wenn Posten in einer anderen Taxonomie-Position ausgewiesen werden sollen.
Hinweis: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit sie die Auswirkungen der Berichtigung betrifft.
berichtigt und geändert
Diese Version kombiniert die Berichtigung und die Änderung. Sie wird verwendet, wenn eine objektiv fehlerhafte Bilanz korrigiert wird und gleichzeitig Änderungen vorgenommen werden.
Beispiel: Ein Fehler in der Bilanz wird korrigiert (Berichtigung), und gleichzeitig werden bestimmte Positionen anders dargestellt (geändert).
identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen
In diesem Fall bleibt der Abschluss selbst unverändert, jedoch werden zusätzliche oder detailliertere Informationen übermittelt. Diese Version wird genutzt, wenn bisher nicht übermittelte Informationen nachgereicht werden sollen, um Rückfragen zu vermeiden.
Beispiel: Eine Sammelposition wie „technische Anlagen und Maschinen“ wird in einem höheren Detaillierungsgrad aufgeschlüsselt, z. B. in „technische Anlagen“, „Reserve- und Ersatzteile“ und „GWG“ oder Kontensalden werden nachgeliefert.
sonstige Korrektur
Diese Version kommt zum Einsatz, wenn Korrekturen außerhalb von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen werden. Das betrifft beispielsweise Korrekturen bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG oder den Stammdaten.
Beispiel: Anpassungen in der steuerlichen Gewinnermittlung oder den Stammdaten, die nicht die eigentliche Bilanz oder GuV betreffen.
Fazit
Die verschiedenen Versionen der E-Bilanz müssen immer dann ausgewählt werden, wenn Sie eine neue Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt vornehmen. Ob erstmalig, berichtigt oder geändert – die richtige Auswahl sorgt dafür, dass Ihre Bilanzdaten vom Finanzamt korrekt verarbeitet und Unklarheiten vermieden werden. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, steuerlichen Rat einzuholen, um Fehler und Rückfragen zu vermeiden.
Disclaimer: Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen. Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.