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Eine Stornierung eines bereits übermittelten Vorgangs ist technisch nicht möglich. Dies entspricht den Vorgaben der Finanzverwaltung für die E-Bilanz-Übermittlung.
Falls Sie Änderungen an einer bereits übermittelten E-Bilanz vornehmen müssen, können Sie:
Den Vorgang einfach kopieren
Die notwendigen Anpassungen vornehmen
Die E-Bilanz kostenfrei erneut übermitteln
Diese benutzerfreundliche Korrekturmöglichkeit spart Ihnen nicht nur Zeit, sondern auch zusätzliche Kosten.
Bei der erneuten Übermittlung einer E-Bilanz müssen Sie die korrekte Version angeben. Je nach Art der Änderung stehen folgende Optionen zur Verfügung:
Die Version „erstmalig" wird verwendet, wenn die E-Bilanz zum ersten Mal für das betreffende Unternehmen und Wirtschaftsjahr an das Finanzamt übermittelt wird.
Beispiel: Ein Unternehmen reicht erstmals die Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 ein.
Eine „Berichtigung" erfolgt, wenn eine objektiv fehlerhafte Bilanz nach der Übermittlung korrigiert wird und diese berichtigte Version erneut an das Finanzamt übermittelt wird.
Wann ist eine Bilanz objektiv fehlerhaft?
Wenn sie gegen zwingende handels- oder steuerbilanzielle Vorschriften verstößt
Wenn der Fehler bei gewissenhafter Prüfung bereits bei der Aufstellung der Bilanz hätte erkannt werden können
Beispiel: Ein Rechenfehler in der Bilanz wird entdeckt und korrigiert.
Die Option „geändert" wird genutzt, wenn eine bereits übermittelte, zulässige und richtige Bilanz durch eine andere ebenfalls zulässige und richtige Bilanz ersetzt wird. Dies ist oft der Fall, wenn Posten in einer anderen Taxonomie-Position ausgewiesen werden sollen.
Hinweis: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit sie die Auswirkungen der Berichtigung betrifft.
Diese Version kombiniert die Berichtigung und die Änderung. Sie wird verwendet, wenn eine objektiv fehlerhafte Bilanz korrigiert wird und gleichzeitig Änderungen vorgenommen werden.
Beispiel: Ein Fehler in der Bilanz wird korrigiert (Berichtigung), und gleichzeitig werden bestimmte Positionen anders dargestellt (geändert).
In diesem Fall bleibt der Abschluss selbst unverändert, jedoch werden zusätzliche oder detailliertere Informationen übermittelt. Diese Version wird genutzt, wenn bisher nicht übermittelte Informationen nachgereicht werden sollen, um Rückfragen zu vermeiden.
Beispiel: Eine Sammelposition wie „technische Anlagen und Maschinen" wird in einem höheren Detaillierungsgrad aufgeschlüsselt, z.B. in „technische Anlagen", „Reserve- und Ersatzteile" und „GWG" oder Kontensalden werden nachgeliefert.
Diese Version kommt zum Einsatz, wenn Korrekturen außerhalb von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen werden. Das betrifft beispielsweise Korrekturen bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG oder den Stammdaten.
Beispiel: Anpassungen in der steuerlichen Gewinnermittlung oder den Stammdaten, die nicht die eigentliche Bilanz oder GuV betreffen.
Diese kostenfreie Korrekturmöglichkeit gilt automatisch, wenn:
Der ursprüngliche Vorgang nicht gelöscht wurde.
Sich die Angaben zum Wirtschaftsjahr nicht ändern.
Das System erkennt automatisch, dass es sich um eine Korrekturübermittlung handelt und berechnet keine erneute Übermittlungsgebühr.
Falls Sie das Wirtschaftsjahr ändern müssen, kontaktieren Sie bitte unseren Support. Wir hinterlegen Ihnen dann ein Übertragungsguthaben, damit die Korrekturübermittlung kostenlos erfolgen kann.
Diese Sonderregelung stellt sicher, dass auch bei grundlegenden Änderungen keine Mehrkosten entstehen.
Öffnen Sie die Vorgangsübersicht in eBilanz+
Suchen Sie den zu korrigierenden Vorgang in der Liste
Klicken Sie auf "Kopieren" neben dem entsprechenden Eintrag
Überprüfen Sie die übernommenen Daten im neuen Vorgang
Nehmen Sie die erforderlichen Änderungen vor
Wählen Sie die korrekte Version entsprechend der Art Ihrer Korrektur (siehe oben)
Validieren Sie die korrigierte E-Bilanz
Übermitteln Sie den Vorgang erneut an das Finanzamt
Die Übermittlung einer korrigierten E-Bilanz wird beim Finanzamt automatisch als aktualisierte Version erkannt und ersetzt die vorherige Einreichung.
Das Finanzamt erkennt anhand der identischen Stammdaten (Unternehmen, Wirtschaftsjahr) und der gewählten Version, dass es sich um eine korrigierte Version handelt. Die zuletzt übermittelte E-Bilanz wird als die gültige Version betrachtet.
Es gibt keine spezifische Frist für Korrekturen. Sie können Ihre E-Bilanz jederzeit korrigieren. Beachten Sie jedoch die allgemeinen steuerrechtlichen Fristen und Vorgaben Ihres Finanzamts.
Bei der Korrektur eines einfachen Eingabefehlers (z.B. Zahlendreher in einem Wert) sollten Sie die Version "berichtigt" wählen, da es sich um eine objektiv fehlerhafte Bilanz handelt, die korrigiert wird.
Ja, Sie können beliebig viele Korrekturen vornehmen. Jede Korrekturübermittlung für dasselbe Wirtschaftsjahr ist kostenlos, sofern der ursprüngliche Vorgang nicht gelöscht wurde.
Max Dreßler
Geschäftsführer von eBilanz+
Disclaimer: Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen. Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.
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